Allgemeine Geschäftsbedingungen für Wohnmobile/Trikes

rent-a-trip GmbH – Gutenbergstrasse 20 – D-70794 Filderstadt

Für die Anmietung eines Wohnmobils/Trikes werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Inhalt des, zwischen dem Vermieter/Verkäufer/Dienstleister des Wohnmobils/Trikes (nachfolgend „Vermieter/Händler“ genannt) und Ihnen (nachfolgend „Mieter/Kunde“ genannt), zustande kommenden Vertrages.  

Vermietung

1. Vertragsgegenstand

a) Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.  

b) Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils/Trikes, Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-l BGB – finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.  

c) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist vom Vermieter jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages. Die Rückgabe findet ohne Beisein des Mieters statt.

2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein

Der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz eines, für die jeweilig nötige Fahrzeugklasse, in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Bei Trikes muss die Fahrerlaubnis der Klasse B oder der Klasse 3 vor dem 19.01.2013 erworben worden sein, um auch außerhalb Deutschlands zu fahren. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Trikes dürfen nur von Fahrern geführt werden, welche im Mietvertrag angegeben sind und eine entsprechende Einweisung des Vermieters bekommen haben. Beifahrer von Trikes müssen mindesten eine Körpergröße von 150 cm haben und eine sichere Sitzposition (Füße müssen auf Fußrasten aufstehen) vorweisen. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils/Trikes. Der Vermieter behält sich das Recht vor, eine Kopie des Führerscheins zu machen. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.  

3. Entgelte und Zahlungsbedingungen

a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen Betankungskosten gemäß Mietvertrag / Preisliste an. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen. 

b) Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Preis berechnet sich aus der Anzahl der gebuchten Nächte, dem gebuchten Zubehör, der Servicepauschale (siehe Ziffer 3 c) und der mit dem Vermieter vereinbarten Übergabe- und Rücknahmezeiten. Sollten die im Mietvertrag vereinbarten Zeiten überschritten werden, kann der Vermieter einen Aufpreis berechnen (siehe auch Ziffer 8 g). 

c) Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges, eine volle Flasche Propangas, die Außenreinigung und Desinfektion des Fahrzeugs, WC-Chemie und Toilettenpapier, die Notfallhotline sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung. 

d) Wenn die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge der durch den Mieter schuldhaft verursachten Schadensfälle (bis max. zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt) und Ordnungswidrigkeiten des Mieters einschließlich der dem Mieter zuzurechnenden Folgekosten (insbesondere Abschleppkosten). 

e) Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden. 

4. Versicherungsschutz

a) Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 15 Mio. €.

b) Es besteht eine Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadensfall in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziffer 13 dieser Geschäftsbedingungen.  

5. Buchung und Zahlungsbedingungen

a) Buchungen sind nur nach schriftlicher Buchungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit der schriftlichen Buchungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil/Trikes des gebuchten Fahrzeugtyp ́s, soweit nach Ziffer 9 nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch. 

b) Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist innerhalb von 14 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der schriftlichen Buchungsbestätigung auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurücktreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.  

c) Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 12 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurücktreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung. 

6. Rücktritt und Umbuchung

a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.  

b) Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung mit Mietbeginn ab 2018 werden folgende Stornogebühren fällig: 20 % des Mietpreises bis zum 90. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; 50 % des Mietpreises vom 89. bis 31. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; 90 % des Mietpreises weniger als 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen. 

c) Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei der in der Reservierungsbestätigung genannten Anmietstation vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.

d) Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.  

e) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.  

7. Kaution

a) Eine Kaution in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag (Stand 12.11.2020 – Reisemobile 1000.- € bis 2.000,- € bzw. bei Kautionsversicherung 250.- € oder bei Trikes 300.- €) muss bei Fahrzeugübernahme per Kreditkartenreservierung, EC-Karte oder bar direkt an den Vermieter geleistet werden.

b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden, etc.) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten bzw. bei Reservierung der Kaution per Kreditkarte diese in Höhe der Kaution zu belasten.  

8. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe

a) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit) an der im Vertrag benannten Wohnmobil-/Trike-Station des Vermieters zu übernehmen und zurück zu geben. Die im Mietvertrag aufgeführten Zeiten sind ca.-Zeiten. Bei Trikes kann bei schlechtem Wetter in Absprache mit dem Vermieter ein neuer Termin vereinbart werden, der bereits geleistete Rechnungsbetrag wird dem Mieter, sofern gewünscht, als Kundenguthaben für die nächste Buchung gutgeschrieben. Sollte eine Umbuchung des Trikes auf Grund schlechten Wetters nicht gewünscht sein, werden die in Ziffer 6 b aufgeführten Stornogebühren fällig.

b) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis mit aktuellem Wohnsitznachweis und Führerschein im Original vorzulegen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, eine Kopie der beiden Dokumente zu machen. 

c) Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter, bzw. der Vermietstation bei Fahrzeugüberahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber der Vermietstation anzuzeigen und werden durch die Vermietstation auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.

d) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten, bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters. 

e) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten Station zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine laut Preisliste definierte Pauschale fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten berechnet. Bei gebuchter Innenreinigung ist das Fahrzeug in besenreinem Zustand zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung kann der Vermieter dem Mieter den Mehraufwand zzgl. in Rechnung stellen. Die Mindestpauschalen für die Innenreinigung und den Aufschlag bei übermäßiger Verschmutzung sind in den Preislisten ausgewiesen. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. 

f) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.  

g) Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.  

h) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.  

i) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge. 

j) Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.

k) Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Insbesondere dann, wenn der Mietgegenstand entgegen der vertraglichen Vereinbarungen genutzt wird. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.  

l) Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.  

9. Ersatzfahrzeug

a) Kann das Fahrzeug des gebuchten Fahrzeugtyp ́s zum Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.  

b) Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.  

10. Obliegenheiten des Mieters

a) Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. 

b) Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren.  

c) Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes und ggf. Ad Blues), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Länge, Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. 

Bei Trikes ist das Tragen von Helmen und festem Schuhwerk Pflicht.

d) Es ist untersagt, das Fahrzeug u.a. zu verwenden:  

– zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;  

– zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;  

– zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind;  

– zur Weitervermietung oder Leihe;  

– zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;  

– zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;  

– für Fahrschulübungen, Geländefahrten;  

– für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.  

e) Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Ländern sind grundsätzlich zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Weißrussland, Ukraine, Bulgarien, Moldawien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.  

f) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer ausgewiesenen Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Darüber hinaus gehende Reparaturen dürfen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe), sie für den Mieter verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.

g) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu 

versehen.

h) Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter/Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen/-einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter/Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und/oder Tierhaare/-ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.  

i) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss 

des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung 

ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.  

j) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§ 21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen. Ein nach § 21 StVO gültiger Kindersitz kann, sofern verfügbar, kurzfristig bei der Vermietstation vor Ort gegen Aufpreis dazu gemietet werden.

k) Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.  

11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen, das in der Fahrzeugmappe beigelegte Unfallprotokoll vollständig auszufüllen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind dem Vermieter ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.  

12. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen/vergessen werden. 

13. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:  

a) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis 

zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden. 

b) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers), Ziffer 8 (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), Ziffer 10 (Obliegenheiten) und/oder Ziffer 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. 

c) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.  

d) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.  

e) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

f) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.  

g) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. 

Werkstatt

Werkstatt

a) Das Fahrzeug ist im Hauptsitz der Firma (Gutenberstraße 20, 70794 Filderstadt) abzugeben. Das Personal der rent-a-trip GmbH fährt das Kundenfahrzeug nach der Kaltnebeldesinfektion in die Werkstatt in der Felix-Wankel-Straße 10, 70794 Filderstadt. Die Desinfektion des Kundenfahrzeugs ist in Zeiten COVID-19 Voraussetzung für die Annahme des Werkstattauftrags. Die Kosten der Desinfektion sind vom Kunden zu tragen.

b) Die Rechnung ist sofort bei Abholung des Fahrzeugs fällig.

Verkauf

a) Der Umtausch von Fahrzeugen und verbautem Zubehör ist ausgeschlossen. Der Umtausch von nicht verbautem Zubehör muss geprüft werden. Im Falle eines Umtausches muss die Ware unversehrt und in Originalverpackung dem Händler zurückgebracht werden. 

b) Beim Kauf eines Fahrzeugs fällt eine Anzahlung in Höhe von 2.000,- € an. Die Anzahlung ist sofort fällig. Der Restbetrag muss bis spätestens 15 Tage auf das auf der Rechnung/dem Kaufvertrag angegebene Konto überwiesen werden. 

Gutschein

Der Gutschein ist ab Jahresende des Ausstellungsdatums drei Jahre gültig §195 BGB. Der Gutschein ist vom Umtausch ausgeschlossen. Die Auszahlung des Gutscheins ist ausgeschlossen. Der Gutschein kann auch vom auf dem Gutschein angegeben Grund, für andere Tätigkeiten eingesetzt werden und ist übertragbar. 

Allgemeine Bestimmungen

14. Verjährung

a) Der Mieter/Kunde muss offensichtliche Mängel an dem Fahrzeug unverzüglich dem Vermieter/Händler schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter/Kunden an. Sofern der Vermieter/Händler infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters/Kunden nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft. 

b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters/Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters/Kunden oder um Fälle, in denen der Vermieter/Händler, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter/Händler die Ansprüche schriftlich zurückweist. 

c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an der vereinbarten Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Vermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.  

15. Allgemeine Bestimmungen

a) Sofern der Unterzeichner des Vertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters/Käufers bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Vertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.  

b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.  

c) Der Vermieter/Händler ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.  

d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Miet-/Kaufvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.  

16. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

Die Folgenden Punkte gelten als Informationsgehalt für den Mieter/Kunden, ersetzen jedoch nicht die Datenschutzverordnung der rent-a-trip GmbH. Diese sind auf einem separaten Schreiben ausgewiesen und vom Mieter/Kunden zu unterzeichnen.

a) Der Vermieter/Händler erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers/Kunden zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.  

b) Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter/Händler und ihren Vertragspartnern/Lizenznehmern und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) erfolgen. 

c) Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters/Verkäufers oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer/Kunde ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.  

e) Der Vermieter hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.  

17. Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters/Händlers oder der vereinbarten Vermietstation/Verkaufsräumlichkeiten/Werkstatt.  

b) Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter/Händler und Mieter/Kunden

c) Für den zwischen dem Vermieter/Händler und dem Mieter/Kunden zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Vertrags, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.  

d) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so um umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.

e) Ist der Mieter/Kunde ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Stand 28.12.2020